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   BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63, 1 BvL 1/64, 1 BvL 10/66   

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BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63, 1 BvL 1/64, 1 BvL 10/66 (https://dejure.org/1969,51)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1969 - 1 BvL 1/63, 1 BvL 1/64, 1 BvL 10/66 (https://dejure.org/1969,51)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1969 - 1 BvL 1/63, 1 BvL 1/64, 1 BvL 10/66 (https://dejure.org/1969,51)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1708 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 44
  • NJW 1969, 1339
  • Rpfleger 1969, 288
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    In der Entscheidung vom 11. März 1964 (BVerfGE 17, 280 ) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, daß § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB , soweit er dem unehelichen Kind einen Unterhaltsanspruch auch für das 17. und 18. Lebensjahr gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Ob die zur Prüfung stehende Norm verfassungsmäßig ist, obwohl sie das uneheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind begünstigt (und entsprechend den unehelichen Vater gegenüber dem ehelichen Vater benachteiligt), läßt sich daher nicht aus einer isolierenden Betrachtung dieser Einzelregelung beurteilen, sondern nur unter Würdigung des aufgezeigten Systems (vgl. BVerfGE 17, 280 (284)).

    Das Ziel, die Gesamtsituation des unehelichen Kindes der des ehelichen nach Möglichkeit anzugleichen, kann im einzelnen auf verschiedene Weise erreicht werden; namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind in einzelnen Beziehungen anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 (284); 22, 163 (173); 25, 167 (183, 195 ff.)).

    Daraus folgt, daß Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der der ehelichen Kinder im Grundsatz selbst bestimmt hat und daher für diesen Bereich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfGE 8, 210 (221); 17, 148 (153); 17, 280 (283, 286); 25, 167 (195 ff.)).

    Die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1964 (BVerfGE 17, 280 (283)) die Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet hat, soweit er den Unterhaltsanspruch für das 17. und 18. Lebensjahr betrifft, gelten in gleicher Weise für den Unterhaltsanspruch in der vorausgehenden Lebenszeit des Kindes.

  • BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Nach der geltenden bürgerlich-rechtlichen Regelung sind die für den Unterhalt eines unehelichen Kindes erforderlichen Barmittel grundsätzlich allein von seinem Vater in Form einer monatlichen Geldrente aufzubringen, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die Sorge für die Person des Kindes erfüllt (vgl. § 1709 Abs. 1 i.V.m. § 1710 , § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB und dazu BVerfGE 11, 277 ).

    Im einzelnen ist die Rechtsprechung infolge der letztinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte sehr uneinheitlich; in der Gesamttendenz bewegen sich die zuerkannten Unterhaltssätze an der unteren Grenze und decken nicht immer den gesamten baren Lebensaufwand (vgl. BVerfGE 11, 277 (280) und Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., 1963, S. 207).

    Entgegen der Auffassung in BVerfGE 11, 277 könne § 1708 BGB den unehelichen Vater auch dann benachteiligen, wenn die Mutter ebenso wie er einfachen Verhältnissen angehöre, falls nämlich schon die Leistung des Mindestunterhalts seine Leistungsfähigkeit übersteige.

    Die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden auch gegen § 1709 BGB , wenngleich die Vorschrift sich entsprechend der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 277 (279 ff.)) mit Art. 3 und Art. 6 GG vereinbaren lasse.

    Es kommt hinzu, daß die tatsächliche Situation des unehelichen Kindes sich auch insoweit nachteilig von der Situation ehelicher Kinder unterscheidet, als der eheliche Vater normalerweise bei bestehender Ehe und nicht selten auch nach einer Scheidung den Unterhaltsbedarf der Mutter trägt und ihr hierdurch die persönliche Sorge für das Kind ermöglicht, während bei der unehelichen Mutter solche Leistungen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse entfallen (vgl. BVerfGE 11, 277 (279 f.)).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Das Ziel, die Gesamtsituation des unehelichen Kindes der des ehelichen nach Möglichkeit anzugleichen, kann im einzelnen auf verschiedene Weise erreicht werden; namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind in einzelnen Beziehungen anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 (284); 22, 163 (173); 25, 167 (183, 195 ff.)).

    Daraus folgt, daß Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der der ehelichen Kinder im Grundsatz selbst bestimmt hat und daher für diesen Bereich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfGE 8, 210 (221); 17, 148 (153); 17, 280 (283, 286); 25, 167 (195 ff.)).

    Bei der Prüfung des § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem hier maßgeblichen Umfang am Maßstab des Art. 6 Abs. 5 GG könnten sich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm ergeben, falls die Gesamtregelung des Unterhaltsrechts der unehelichen Kinder ganz oder teilweise mit der Verfassungsvorschrift unvereinbar wäre, insbesondere wenn die Befristung des Unterhaltsanspruches des unehelichen Kindes, die offensichtlich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG widerspricht, deswegen außer Kraft getreten wäre (vgl. BVerfGE 25, 167 (182 ff.)).

    Auch in dem Übergangsstadium bis zum Inkrafttreten einer dem Verfassungsauftrag entsprechenden Gesamtregelung des Unehelichenrechts ist vielmehr die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG und das darin schon jetzt gewährte Grundrecht der unehelichen Kinder zu beachten (vgl. BVerfGE 25, 167 (173)).

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Das Ziel, die Gesamtsituation des unehelichen Kindes der des ehelichen nach Möglichkeit anzugleichen, kann im einzelnen auf verschiedene Weise erreicht werden; namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind in einzelnen Beziehungen anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 (284); 22, 163 (173); 25, 167 (183, 195 ff.)).

    Schließlich kann die finanzielle Sicherstellung des unehelichen Kindes durch Erleichterung der Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch dazu beitragen, die Aufnahme des Kindes in eine die fehlende Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter ersetzende Familie zu erleichtern und damit seine harmonische Entwicklung zu fördern (vgl. BVerfGE 22, 163 (172)).

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Offenbar will das Amtsgericht Osnabrück auch gar nicht die Verpflichtung des Staates zu einer notwendig die Gleichbehandlung durchbrechenden besonderen Förderung einer bestimmten sozial schwachen Personengruppe begründen (vgl. BVerfGE 12, 354 (367)); vielmehr hält es umgekehrt die generelle Gleichbehandlung der unehelichen Väter mit den ehelichen Vätern für geboten.
  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Zwar hat dieses Gesetz den Unterhaltsanspruch für das 1. bis 16. Lebensjahr unverändert bestehen lassen; der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat jedoch mit der inhaltlichen Änderung des Satzes 1 und mit der Anfügung des Satzes 3 den § 1708 Abs. 1 BGB insgesamt bestätigend in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 13, 153 (158)).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Daraus folgt, daß Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der der ehelichen Kinder im Grundsatz selbst bestimmt hat und daher für diesen Bereich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfGE 8, 210 (221); 17, 148 (153); 17, 280 (283, 286); 25, 167 (195 ff.)).
  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Daraus folgt, daß Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der der ehelichen Kinder im Grundsatz selbst bestimmt hat und daher für diesen Bereich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfGE 8, 210 (221); 17, 148 (153); 17, 280 (283, 286); 25, 167 (195 ff.)).
  • BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64

    Unterhalt des unehelichen Kindes

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Ausführungen zum Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes im Urteil vom 26. November 1965 (BGHZ 44, 312) verwiesen.
  • BVerfG, 03.07.1965 - 1 BvL 10/66
    Auszug aus BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63
    Verfahren 1 BvL 10/66 (Amtsgericht Osnabrück).
  • BVerfG - 1 BvL 1/64 (anhängig)
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44 [58]; 67, 1 [11]).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Ist eine Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig, hat das Bundesverfassungsgericht die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BVerfGE 26, 44 ; 90, 145 ; 120, 125 ; 126, 77 ; 133, 1 ), unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 90, 145 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Das Sozialstaatsprinzip bestimmt nur das Ziel einer gerechten Sozialordnung, gibt aber einen verbindlichen Weg dorthin oder auch nur eine Ermächtigung, dahin führende Wege zu beschreiten, nicht vor (BVerfGE 22, 180 ; 40, 121 ; vgl. auch BVerfGE 26, 44 ; 34, 118 ; 36, 73 ; 59, 287 ).
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